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Carlo Bewersdorf.
Gefahr ist im Versicherungsrecht als "Möglichkeit der Entstehung eines Bedarfs" definiert. Ein Versicherungsunternehmen ist durch den Versicherungsvertrag gegen Entgelt zur Gefahrtragung verpflichtet. Es kann sich dabei um die Versicherung benannter Gefahren oder von Allgefahren handeln. Als versicherungstechnischer Begriff für Gefahr ist auch der Begriff Wagnis gebräuchlich.Der Begriff des Risikos entspricht weitgehend dem der Gefahr. Der Begriff Risiko jedoch wird auch zur Bezeichnung des Gegenstandes der einzelnen Versicherungen, also des versicherten Objekts oder der versicherten Person gebraucht; man spricht von einem versicherten Risiko.
Fällt ein Risiko dauerhaft und vollständig weg, erlischt die Versicherung.
Beispiel: Wird ein Grundstück veräußert, erlischt die Hausbesitzerhaftpflichtversicherung oder auch Grundbesitzerhaftpflichtversicherung genannt. Eine Besonderheit gilt für die Privathaftpflichtversicherung: Verstirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Versicherungsschutz bis zur nächsten Prämienfälligkeit für seine Familie bestehen. In der Kfz-Versicherung bleibt der Versicherungsschutz auch nach dem Verkauf des Fahrzeugs bestehen, bis der neue Besitzer eine eigene Versicherung abgeschlossen hat. Bei einem Verkauf sollte daher darauf geachtet werden, dass bei der Übergabe des Fahrzeugs die Ummeldung auf den neuen Halter erfolgt ist.
Eine Willenserklärung ist eine erkennbare Äußerung eines rechtlich erheblichen Willens, die auf die Erzielung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist. Sie ist Bestandteil aller Rechtsgeschäfte. Man unterscheidet empfangsbedürftige Willenserklärungen, die im Zeitpunkt des Zugangs an den Adressaten wirksam werden und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen, die bereits mit ihrer Abgabe wirksam werden. Stillschweigende Willenserklärungen können durch konkludentes (schlüssiges) Handeln oder durch Schweigen erfolgen.
Der Totalschaden kann ein Schaden sein, der den Versicherungswert erreicht oder übersteigt (wirtschaftlicher Totalschaden). Dafür kann es drei Gründe geben: den Verlust der versicherten Sache ohne Aussicht auf Wiederbeschaffung, die vollständige Zerstörung der versicherten Sache oder eine Beschädigung, zu dessen Beseitigung Kosten aufgewendet werden müssen, deren Höhe den Wert der versicherten Sache übersteigt.
Begriff der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung. Zur Wohnfläche zählen alle Wohnräume einschließlich der Hobbyräume, aber ohne Treppen, Keller- und Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen.
Begriff aus der Sachversicherung und dem Haftpflichtrecht. In der Sachversicherung entspricht der Zeitwert dem Neuwert abzüglich einer Wertminderung. In der gewerblichen Sachversicherung ist der Zeitwert Versicherungswert, wenn dies gesondert vereinbart ist oder er unterhalb der Entwertungsgrenze von meistens 40% des Neuwerts liegt.