
Mo.-Fr. von 8:00 bis 21:00 Uhr
Sa von 8:00 bis 16:00 Uhr
0221 - 9 677 477
0221 - 9 677 478
0221 - 9 677 577
0221 - 9 677 877
0221 - 9 677 939
Schreiben Sie uns eine E-Mail oder
verwenden Sie unser Kontaktformular
E-Mail für Interessenten
E-Mail für Vertragsfragen
E-Mail für Vertragsfragen
zur Riester-Rente
Unser Kontaktformular
Asstel Versicherungsgruppe
Schanzenstraße 28
51175 Köln
Asstel auf Twitter
Folgen Sie unserem Team
oder unserem Geschäftsführer
Carlo Bewersdorf.
Die Beitragzahlung ist eine der wichtigsten echten Rechtspflichten eines Versicherungsnehmers. Als Gegenleistung erhält er den gewünschten Versicherungsschutz. Zahlt ein Kunde die erste Prämie für eine neu beantragte Versicherung nicht, hat der Versicherer das Recht vom Versicherungsvertrag zurücktreten und ist nach § 37 VVG bei Eintritt eines Versicherungsfalls von der Leistungspflicht frei.
Kommt ein Kunde mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, hat der Versicherer das Recht auf Zahlung zu klagen und/oder qualifiziert zu mahnen. Der Versicherer muss in seinem Mahnschreiben die folgenden Bestimmungen zwingend beachten, da ansonsten eine Kündigung unwirksam ist:
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (isolierte Kündigung). Um den Ablauf zu vereinfachen kann der Versicherer aber auch bereits im Mahnschreiben die Kündigung aussprechen, falls der Kunde die Zahlungsfrist verstreichen lässt (gebundene Kündigung). Eine ausgesprochene Kündigung wird unwirksam, wenn der Kunde die Zahlung innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Kündigung nachholt.
Kraftfahrtversicherung:
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind neben dem Versicherungsnehmer der Fahrzeughalter, der Eigentümer und der Fahrer mitversichert sowie Omnibusschaffner, Berufsbeifahrer und Arbeitgeber, wenn das versicherte Fahrzeug für dienstliche Zwecke gebraucht wird. Mitversicherten Personen wird wie dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gewährt. Sie können Ihre Ansprüche auch selbstständig geltend machen.
Rechtsschutzversicherung:
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und für im Versicherungsschein genannte sonstige Personen. Der Versicherungsnehmer kann dem Anspruch auf Rechtsschutzleistungen mitversicherter Personen widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für den mitversicherten Ehegatten. Rechtsschutzansprüche mitversicherter Personen gegeneinander und gegen den Versicherungsnehmer sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Privathaftpflichtversicherung:
In der Privathaftpflichtversicherung besteht, je nach Ausgestaltung des Vertrages, Versicherungsschutz für den Ehepartner, den in häuslicher Gemeinschaft lebenden nichtehelichen Lebenspartner, für die Kinder (bei vorliegender Ausbildung/Studium auch nach der Volljährigkeit und nach einem Auszug aus dem Haushalt des Versicherungsnehmers) und für das Hauspersonal. Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegeneinander und gegen den Versicherungsnehmer sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Begriff aus der Sachversicherung.
Unter Neuwert versteht man den Wiederbeschaffungspreis einer versicherten Sache in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Dazu zählen auch Kosten, die erforderlich sind, um die versicherte Sache neu zu beschaffen. War die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer selbst hergestellt, werden die Kosten für eine Neuherstellung erstattet. Bei Gebäuden entspricht der Neuwert dem ortsüblichen Neubauwert, einschließlich aller anfallenden Kosten wie Architektenhonorar, Planungskosten etc.
Hausratversicherung:
In der Hausratversicherung ist der Hausrat generell zum Neuwert versichert, d.h. der Versicherungsnehmer kann sich eine Sache gleicher Art und Güte neu kaufen. Eine Wertminderung durch Abnutzung wird bei der Entschädigung nicht berücksichtigt.
Wohngebäudeversicherung:
Für Wohngebäude wird standardmäßig der gleitende Neuwert als Deckungsform verwendet. Der jährlich neu festgesetzte gleitende Neuwertfaktor berücksichtigt sowohl die Inflationsrate als auch Baupreissteigerungen, so dass immer die Möglichkeit besteht, ein Haus gleicher Art und Güte neu aufzubauen.
Kraftfahrtversicherung:
Kaufpreis für ein neues Auto abzüglich der Restteile oder Altteile. Bei Verträgen vor dem 01.07.93 wurde bei Totalschaden eines Neuwagens der Neuwert ersetzt (Neuwagenregelung); bei Vorliegen eines Reparaturschadens konnten unter bestimmten Voraussetzungen die Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Neuwertes ersetzt werden.
Haftpflichtversicherung:
In der Haftpflichtversicherung wird ausschließlich der Zeitwert erstattet.
In der Haftpflicht und Rechtschutzversicherung sind nichteheliche Lebenspartner beitragsfrei mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein genannt werden. Die Definition des nichtehelichen Lebenspartners wird neben der namentlichen Nennung im Versicherungsschein auch an der gemeinsamen Wohnung festgemacht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Kinder der nichtehelichen Lebenspartner. In der Hausratversicherung sind die Möbel des nichtehelichen Lebenspartners mitversichert. Ziehen zwei Lebenspartner mit ihrem gesamten Hausrat zusammen, ist darauf zu achten, dass der Wertzuwachs in der Versicherungssumme berücksichtigt wird, d.h. gegebenenfalls eine höhere Versicherungssumme beantragt wird. Bestehen bei beiden Lebenspartnern Versicherungsverträge, kann der Vertrag mit dem späteren Beginn des Versicherungsschutzes außerordentlich gekündigt werden.
Begriff aus dem Versicherungsvertragsrecht. Es liegt dann eine Obliegenheit vor, wenn ein Tun oder Lassen vom Versicherungsnehmer gefordert wird. Im Gegensatz zu den echten Rechtspflichten des Versicherungsnehmers (z.B.: Beitragszahlung) sind Obliegenheiten nicht einklagbar. Sie repräsentieren Verhaltensnormen mit geringerem Zwang zur Einhaltung. Für die Erhaltung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist die Einhaltung der Obliegenheiten allerdings Voraussetzung. Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen die mit den Obliegenheiten verbundenen Pflichten, ist das Versicherungsunternehmen je nach Schwere der Pflichtverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei. Außerdem steht dem Versicherungsunternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Haben Obliegenheiten keine gesetzliche Grundlage, so müssen die aus der Obliegenheitsverletzung resultierenden Rechtsfolgen im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Der Versicherungsnehmer hat vor Vertragsabschluss, während der Laufzeit des Vertrages und nach dem Schadenfall Obliegenheiten zu beachten. Vor Vertragsabschluss: der Versicherungsnehmer muss alle in Textform gestellten Antragsfragen wahrheitsgemäß beantworten. Kommt er dieser Obliegenheit vorsätzlich, oder grob fahrlässig nicht nach, ist das Versicherungsunternehmen im Schadenfall leistungsfrei und kann von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung ist ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Eine Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadensfall muss allerdings bestehen.
Begriff aus dem Versicherungsvertragsrecht. Es liegt dann eine Obliegenheit vor, wenn ein Tun oder Lassen vom Versicherungsnehmer gefordert wird. Im Gegensatz zu den echten Rechtspflichten des Versicherungsnehmers (z.B.: Beitragszahlung) sind Obliegenheiten nicht einklagbar. Sie repräsentieren Verhaltensnormen mit geringerem Zwang zur Einhaltung. Für die Erhaltung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ist die Einhaltung der Obliegenheiten allerdings Voraussetzung. Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen die mit den Obliegenheiten verbundenen Pflichten, ist das Versicherungsunternehmen je nach Schwere der Pflichtverletzung ganz oder teilweise leistungsfrei. Außerdem steht dem Versicherungsunternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Haben Obliegenheiten keine gesetzliche Grundlage, so müssen die aus der Obliegenheitsverletzung resultierenden Rechtsfolgen im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Der Versicherungsnehmer hat vor Vertragsabschluss, während der Laufzeit des Vertrages und nach dem Schadenfall Obliegenheiten zu beachten. Vor Vertragsabschluss: der Versicherungsnehmer muss alle in Textform gestellten Antragsfragen wahrheitsgemäß beantworten. Kommt er dieser Obliegenheit vorsätzlich, oder grob fahrlässig nicht nach, ist das Versicherungsunternehmen im Schadenfall leistungsfrei und kann von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung ist ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Eine Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadensfall muss allerdings bestehen.
Die ordentliche Kündigung ist regelmäßig an eine bestimmte Frist gebunden, die gesetzlich vorgegeben sein kann oder vertraglich festgelegt wurde. Es besteht bei einer Vereinbarung auch die Möglichkeit, die Kündigung für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen (z.B. Jahresverträge mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr, bei denen innerhalb des ersten Jahres der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden kann). Ist ein Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, so kann er von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen zum Ende einer laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist, die für beide Vertragspartner gleich sein muss, muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 3 Monate betragen. Mit Ausnahme der Lebensversicherung und Krankenversicherung gilt: Bei Verträgen mit mehr als 3 Jahren Laufzeit kann der Vertrag zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.