Versicherungswechsel

Sie sind von Leistung und Preis unserer Versicherungsprodukte überzeugt – daher möchten Sie zu Asstel wechseln. Kein Problem. Selbst wenn Sie bereits einen bestehenden Vertrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft haben. Es besteht die Möglichkeit diesen Vertrag zu kündigen. Die Faktoren (z. B. Art der Versicherung, bisherige Laufzeit, angefallene Schäden usw.) für eine Kündigung können variieren.
Wir zeigen Ihnen für verschiedene Versicherungen Kündigungsmöglichkeiten und weisen auf Besonderheiten hin.

Generell gilt für eine Kündigung:

  • Kündigen Sie einen Versicherungsvertrag erst, wenn Sie das bestehende Risiko (z. B. private Krankenversicherung, Hausrat usw.) durch einen neuen Vertrag abgesichert haben.
  • Kündigen Sie einen Versicherungsvertrag immer schriftlich entsprechend den Kündigungsfristen und lassen Sie sich die Kündigung schriftlich bestätigen. Dies gilt besonders, wenn Sie das Kündigungsschreiben per Fax oder E-Mail übermitteln wollen.
  • Am Besten gehen Sie bei Ihrer Kündigung auf Nummer Sicher, d.h. Sie kündigen auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein.

Kündigungsmöglichkeiten

Erfahren Sie mehr zu den Kündigungsmöglichkeiten und den Besonderheiten je Versicherung.

  • +Privathaftpflichtversicherung

    ( Privathaftpflichtversicherung, Hausbesitzerhaftpflicht, Gewässerhaftpflicht, Hundehaftpflicht, Zusatzversicherung für Lehrer, Erzieher oder Tagesmütter)

    Fristgerechte Kündigung zum Ablauf

    Eine Private Haftpflichtversicherung kann immer zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die genauen Angaben entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen. Sollte ein mehrjähriger Vertrag abgeschlossen worden sein, so kann dieser spätestens nach 5 Jahren gekündigt werden bzw. in der Folgezeit immer zum Ende des Versicherungsjahres.

    Kündigung nach Beitragsanpassung

    Wird der Versicherungsbeitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies ist allerdings frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer ist kein Grund für ein außerordentliche Kündigung.

    Kündigung nach Versicherungsfall

    Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Schadenszahlung eingehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. In diesem Fall ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres einzubehalten.

    Vorschäden

    Wenn ersatzpflichtige Schäden in den letzten 3 Jahren vorliegen, ist vor einem Versicherungswechsel unbedingt zu überprüfen, welche Auswirkungen diese auf den neuen Vertrag haben können. Sie können z. B. zu Zuschlägen, der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung oder sogar der Ablehnung des Antrags führen.

    Kündigung bei Doppelversicherung

    Bei Zusammenzug zweier Lebenspartner in eine gemeinsame Wohnung besteht die Möglichkeit einer gemeinsamen Haftpflichtversicherung. Der ältere Vertrag wird entsprechend umgestellt und bleibt bestehen. Der jüngere Vertrag wird in der Regel aufgehoben.

  • +Risikolebensversicherung

    Bei der Entscheidung für die Kündigung einer Risikolebensversicherung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand und die geplante Laufzeit des Vertrags. Daher sollten Sie sich unbedingt vor einer möglichen Kündigung mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihre individuelle Situation genau beurteilen können.
    Bedenken Sie: Bei Abschluss eines neuen Vertrags wird vor Vertragsabschluss eine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt.

  • +Kapitallebensversicherung

    Bei der Entscheidung für die Kündigung einer Kapitallebensversicherung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Laufzeit, Zeitpunkt der Kündigung und die Verzinsung des Vertrags sind wichtige Punkte, die bei der Abwägung einer Kündigung beachtet werden müssen. Daher sollten Sie sich unbedingt mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihre individuelle Situation beurteilen können.

  • +Sterbegeldversicherung

    Bei der Entscheidung für die Kündigung einer Sterbegeldversicherung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Laufzeit, Zeitpunkt der Kündigung und die Verzinsung des Vertrags sind wichtige Punkte, die bei der Abwägung einer Kündigung beachtet werden müssen. Daher sollten Sie sich unbedingt mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihre individuelle Situation beurteilen können.

  • +Hausratversicherung

    Fristgerechte Kündigung zum Ablauf

    Eine Hausratversicherung kann immer zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die genauen Angaben entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen. Sollte ein mehrjähriger Vertrag abgeschlossen worden sein, so kann dieser spätestens nach 5 Jahren gekündigt werden bzw. in der Folgezeit immer zum Ende des Versicherungsjahres.

    Kündigung nach Beitragsanpassung

    Wird der Versicherungsbeitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies ist allerdings frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

    Kündigung nach Versicherungsfall

    Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer unabhängig von einer Schadensersatzzahlung den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Schadenszahlung eingehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. In diesem Fall ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres einzubehalten.

    Vorschäden

    Wenn ersatzpflichtige Schäden in den letzten 3 Jahren vorliegen, ist vor einem Versicherungswechsel unbedingt zu überprüfen, welche Auswirkungen diese auf den neuen Vertrag haben können. Sie können z. B. zu Zuschlägen, der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung oder sogar der Ablehnung des Antrags führen.

  • +Wohngebäudeversicherung

    Fristgerechte Kündigung zum Ablauf

    Eine Wohngebäudeversicherung kann immer zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die genauen Angaben entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen. Sollte ein mehrjähriger Vertrag abgeschlossen worden sein, so kann dieser spätestens nach 5 Jahren gekündigt werden bzw. in der Folgezeit immer zum Ende des Versicherungsjahres.

    Kündigung nach Beitragsanpassung

    Wird der Versicherungsbeitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies ist allerdings frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer ist kein Grund für ein außerordentliche Kündigung.

    Kündigung nach Versicherungsfall

    Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer unabhängig von einer Schadensersatzzahlung den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Schadenszahlung eingehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. In diesem Fall ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres einzubehalten.

    Vorschäden

    Wenn ersatzpflichtige Schäden in den letzten 3 Jahren vorliegen, ist vor einem Versicherungswechsel unbedingt zu überprüfen, welche Auswirkungen diese auf den neuen Vertrag haben können. Sie können z. B. zu Zuschlägen, der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung oder sogar der Ablehnung des Antrags führen.

    Sicherungsgläubiger

    Wenn für das versicherte Gebäude ein Sicherungsgläubiger vorhanden ist, muss bei einer Kündigung dessen Einwilligung eingeholt werden. Diese muss einen Monat vor der regulären Kündigungsfrist bei dem bisherigen Versicherungsunternehmen vorgelegt werden. Ohne die Einwilligung des Sicherungsgläubigers ist die Kündigung unwirksam.

  • +Glasversicherung

    Fristgerechte Kündigung zum Ablauf

    Eine Glasversicherung kann immer zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die genauen Angaben entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen. Sollte ein mehrjähriger Vertrag abgeschlossen worden sein, so kann dieser spätestens nach 5 Jahren gekündigt werden bzw. in der Folgezeit immer zum Ende des Versicherungsjahres.

    Kündigung nach Beitragsanpassung

    Wird der Versicherungsbeitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies ist allerdings frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

    Kündigung nach Versicherungsfall

    Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer unabhängig von einer Schadensersatzzahlung den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Schadenszahlung eingehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. In diesem Fall ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres einzubehalten.

    Vorschäden

    Wenn ersatzpflichtige Schäden in den letzten 3 Jahren vorliegen, ist vor einem Versicherungswechsel unbedingt zu überprüfen, welche Auswirkungen diese auf den neuen Vertrag haben können. Sie können z.B. zu Zuschlägen, der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung oder sogar der Ablehnung des Antrags führen.

  • +Kfz-Versicherung

    Fristgerechte Kündigung zum Ablauf

    Zum Ablauf eines Versicherungsjahres kann die Autoversicherung gewechselt werden. Die meisten Versicherungsverträge enden am 31.12. und können mit einer Frist von 1 Monat zum Vertragsende gekündigt werden. Das Kündigungsschreiben muss der Versicherung spätestens zum 30.11. vorliegen. Das Ablaufdatum steht im Versicherungsschein.

    Kündigung bei Fahrzeugwechsel oder Neuzulassung

    Beim Fahrzeug-Wechsel bzw. bei einer Neuzulassung können Sie - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - die Versicherung wechseln.

    Kündigung im Schadensfall

    Im Schadensfall ist der Wechsel innerhalb eines Monats nach Mitteilung Ihrer Versicherung möglich. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Versicherung den Schaden anerkannt oder abgelehnt hat. In einigen Fällen kann das Versicherungsunternehmen auf die Prämienzahlung bis zum Ende des Versicherungsjahres bestehen.

    Sonderkündigungsrecht

    Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Versicherung den Beitrag erhöht. Das Gleiche gilt, wenn die Versicherung aufgrund einer Änderung in den Vertragsbedingungen oder in den Typklassen teurer wird. Sie haben dann ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht ab Zugang der Mitteilung.

  • +Private Rentenversicherung

    Bei der Entscheidung für die Kündigung einer privaten Rentenversicherung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Laufzeit, Zeitpunkt der Kündigung und die Verzinsung des Vertrags sind wichtige Punkte, die bei der Abwägung einer Kündigung beachtet werden müssen. Daher sollten Sie sich unbedingt mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihre individuelle Situation beurteilen können.

  • +Riester-Rente

    Bei der Entscheidung für die Kündigung einer Riester-Rente ist zu beachten, dass die staatlichen Zuschüsse unter Umständen zurückgezahlt werden müssen. Im Falle eines Wechsels zu einer anderen Versicherungsgesellschaft sind die anfallenden Kosten zu berücksichtigen, die hierbei erhoben werden. Außerdem sind bei der Abwägung Laufzeit, Zeitpunkt der Kündigung und die Verzinsung des Vertrags wichtige Punkte, die bei der Abwägung einer Kündigung beachtet werden müssen. Daher sollten Sie sich unbedingt mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihre individuelle Situation beurteilen können.

  • +Unfallversicherung/ Kinder-Unfallversicherung

    Fristgerechte Kündigung zum Ablauf

    Eine Unfallversicherung bzw. Kinder-Unfallversicherung kann immer zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die genauen Angaben entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen. Sollte ein mehrjähriger Vertrag abgeschlossen worden sein, so kann dieser spätestens nach 5 Jahren gekündigt werden bzw. in der Folgezeit immer zum Ende des Versicherungsjahres.

    Beitragsanpassung

    Wird der Versicherungsbeitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies ist allerdings frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer ist kein Grund für ein außerordentliche Kündigung.

    Kündigung nach Versicherungsfall

    Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Schadenszahlung eingehen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. In diesem Fall ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres einzubehalten.

  • +Berufsunfähigkeitsversicherung

    Bei der Entscheidung für die Kündigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand und die geplante Laufzeit des neuen Vertrags. Daher sollten Sie sich unbedingt vor einer möglichen Kündigung mit uns in Verbindung setzen, damit wir Ihre individuelle Situation genau beurteilen können.